Der Ablauf eines Betreuungsverfahrens
Schritt-für-Schritt erklärt
Die Betreuerbestellung ist ein gerichtliches Verfahren, das beim Betreuungsgericht, einer Abteilung jedes Amtsgerichts angesiedelt ist.
- Die betroffene Person stellt einen Antrag. Körperbehinderte Menschen müssen einen Antrag immer selbst stellen. Ausnahme: Die betroffene Person kann ihren Willen nicht verständlich machen (§ 1814 Absatz 4 BGB).
- Die Anregung erfolgt durch Dritte (beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Ärzte). Sie informieren das Gericht über eine bestehende Hilfebedürftigkeit. Dabei ist eine ausführliche Schilderung der Situation hilfreich.
Ein Formular für die Anregung eines Betreuungsverfahrens finden Sie hier:
Das zuständige Gericht finden Sie:
- über das Justizportal des Bundes und der Länder Justizportal
- oder über unsere Landkarte.
Die betroffene Person erhält eine schriftliche Mitteilung des Betreuungsgerichts über die Eröffnung des Verfahrens.
Das Gericht prüft die Notwendigkeit einer Betreuung.
Verfahrensschritte
Nachfolgend werden die notwendigen Verfahrensschritte erläutert:
Das Gericht fordert bei der Betreuungsbehörde einen Sozialbericht an.
Dieser muss folgendes beinhalten:
- persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person
- Erforderlichkeit der Betreuung und die Möglichkeit der Verhinderung einer Betreuung, durch die Einsetzung von geeigneter anderer Hilfen oder einer erweiterten Unterstützung
- Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs des Ehrenamtes und der Sichtweise und Wünsche des Betroffenen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenen Betreuer vermitteln.
- Rechtsgrundlage ist § 11 BtOG in Verbindung mit §279 FamFG